Informationen zu Marktprämienverordnung, UVP-G und Abschaltungen
Hier finden Sie alle aktuellen Infos zu EAG-Marktprämienverordnung (inkl. Auslegung von § 11 Abs. 6 EAG), UVP-G-Begutachtungsentwurf und dem Sieg im Gerichtsverfahren in Sachen Abschaltungen von Windkraftanlagen
1. EAG-Marktprämienverordnung
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Im Juli lief das Begutachtungsverfahren für die EAG-Marktprämienverordnung, die nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem EAG regelt. Für Windkraft vorgesehen ist ein anzulegender Wert für das Kalenderjahr 2022 für die Fälle der administrativen Vergabe von Förderungen in Höhe von 7,98 ct sowie ein Höchstpreis für die Ausschreibungen für die Kalenderjahre 2022 und 2023 in Höhe von 8,06 ct/kWh.
Außerdem werden Details zur Bestimmung des Korrekturfaktors für die standortdifferenzierte Förderung von Windkraftanlagen festgelegt (vg. § 7 der Verordnung).
Die IG Windkraft hat dazu eine Stellungnahme vorgelegt. Am 20. Juli endete die Begutachtungsfrist. Laut einer Aussage von Ministerin Gewessler anlässlich einer Pressekonferenz am 25. Juli sei die Erlassung der Verordnung rasch geplant.
§ 19 EAG sieht vor, dass die EAG-Förderabwicklungsstelle die Ausschreibung spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekanntzumachen hat. Im Begutachtungsentwurf sind als Termine für Ausschreibungen der 27.9. (Wind/Wasser) sowie der 29.9. (PV) enthalten. Diese Termine werden realistischerweise nicht einzuhalten sein, weil diese Frist sonst nicht eingehalten werden könnte.
Begutachtungsentwurf sowie Stellungnahme der IGW finden Sie hier zum Download.
Außerdem wurde am 11. Juli vom BMK ein Online-Workshop zur Klärung administrativer Fragen der Förderung abgehalten: Fragen der Abrechnung/Auszahlung, Details der Ermittlung des Korrekturfaktors, etc. Die IGW hat diverse Punkte dazu (wie im Inputpapier zur Marktprämienverordnung) vorgebracht. Auch wurden Änderungen für die Befragung der Anlagenbetreiber, die nach § 8 EAG vorgesehen ist, präsentiert, etwa, dass auch Daten P50 und P75 geliefert werden sollen. Die IGW sammelt nun verschiedene relevante Punkte und übermittelt diese an BMK und die neue EAG-FAS (oemag).
2. Info aus BMK zur Auslegung von § 11 Abs. 6 EAG
Im Zuge des am 11. Juli vom BMK veranstalteten Online-Workshops wurde auch die Auslegung von § 11 Abs. 6 EAG angsprochen. Diesbezüglich haben wir in der Folge eine Anfrage an die Rechtsabteilung des BMK gestellt und folgende Auskunft erhalten (14. Juli):
Sehr geehrte Frau Dr. Nährer,
auf Fachebene kommen wir im Lichte der Erläuterungen zum § 11 EAG zu dem im Workshop dargelegten Auslegungsergebnis:
Den Erläuterungen zufolge soll „[f]ür den Fall, dass der Referenzmarktwert den anzulegenden Wert signifikant übersteigt, […] bei größeren Anlagen eine teilweise Rückzahlung der Marktprämie vorgesehen werden, um Überförderungen zu vermeiden. Damit enthält das Marktprämienmodell Elemente eines Differenzkontrakts. Für kleinere Anlagen soll der anzulegende Wert in diesem Fall bei null angesetzt werden.“ (ErlRV 733 BlgNR 27. GP 10)
Nach dem Konzept des Differenzkontrakts werden die Erlöse der Anlagenbetreiber bis zum azW mittels Marktprämie abgesichert. Mit diesen sicheren Erlösen (über eine Laufzeit von 20 Jahren) sollen niedrige Finanzierungskosten und insgesamt niedrige Kosten für erneuerbare Energie sichergestellt werden. Die Absicherung soll aber symmetrisch erfolgen. Sprich, übersteigen die Markterlöse (= RMW) den azW sollen die Stromzahler gegen hohe Preise insofern abgesichert werden, als ihre Erneuerbaren-Förderbeiträge durch die Rückzahlung der Mehrerlöse gemindert werden.
Nach dem Vorbild eines solchen Differenzkontrakts sieht § 11 Abs. 6 EAG zwar keine gänzliche, jedoch teilweise Rückzahlung der Mehrerlöse vor. Kleinere Anlagen werden von der Rückzahlungsverpflichtung überhaupt ausgenommen.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des § 11 Abs. 6 nach unserem Verständnis jedenfalls so zu verstehen, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung auf den den azW übersteigenden Teil bezieht. Damit wird eine Überförderung im größeren Ausmaß vermieden und der wirtschaftliche sowie sparsame Umgang mit Fördermitteln sichergestellt. Bei den 40% handelt sich um eine Toleranzschwelle, deren Überschreitung die Rechtsfolge des § 11 Abs. 6 auslöst. Markterlöse bis zu 33% über dem azW behält der Anlagenbetreiber jedenfalls.
Zu Ihrer Folgefrage: Hier stimmen wir mit Ihnen überein. Aufgrund des von Ihnen bezogenen Gesetzeswortlauts „[…]in Abzug zu bringen“ sind die Rückzahlungsbeträge aus der Vergangenheit erst in Abzug zu bringen, wenn Auszahlungen von Marktprämien anstehen.
Auch wenn unsere Auskunft Ihren Bedenken nicht zur Gänze Rechnung trägt, hoffe ich dennoch, dass diese zum Verständnis unserer Auslegung beiträgt.
Dies war die zugrundeliegende Anfrage durch die IGW:
im Anschluss an unseren Termin erlaube ich mir eine Nachfrage zur Interpretation von § 11 Abs. 6 EAG.
Wie im Workshop dargestellt ist es aus unserer Sicht sachgerecht, dass 66 % des über den Schwellenwert von +40 % hinausgehenden Referenzmarktwerts rückzuvergüten sind, da es ansonsten zu einem harten Sprung käme (0 Euro Rückzahlung bis zum AZW*1,4 und darüber sofort ein sprunghafter Anstieg auf AZW*0,66*0,4 = 26,4 % des AZW), was wohl nicht die Absicht dieser Regelung sein kann.
Da die Förderhöhe über Ausschreibungen ermittelt wird, ist eine effiziente Vergabe gewährleistet und derartige Unsicherheiten würden bei der Gebotslegung berücksichtigt werden. Da sprunghafte Veränderungen der Wirtschaftlichkeit schwer zu prognostizieren sind, würde eine Auslegung der Regelung in Form einer Rückzahlung bis zum AZW das Projektrisiko erhöhen und damit die Finanzierungskosten negativ beeinflussen. Damit würden für das Ausbauziel erforderliche, jedoch nur knapp wirtschaftlich darstellbare Projekte verloren gehen.
Diesbezüglich haben Sie - zu unserem Bedauern - dargelegt, dass Sie eine andere Rechtsauffassung vertreten. Darf ich Sie um die Begründung dafür bitten?
Im Workshop wurde weiters angesprochen (etwa von Herrn Bruno Metnitz von der OeMAG), dass § 11 Abs. 6 so zu verstehen ist, dass die Verpflichtung zur Rückvergütung erst dann schlagend wird, wenn tatsächlich Marktprämien auszubezahlen wären, also nicht eine Einzahlung der Erzeuger an die EAG-FAS gefordert sein kann. Auch wir verstehen das so: Erst, wenn Auszahlungen von Marktprämien anstehen, wären dann entsprechende Beträge aus der Vergangenheit in Abzug zu bringen, dies ergibt sich klar aus dem letzten Satz („Der an die EAG-FAS zu leistende Betrag ist bei Auszahlung der Marktprämie in Abzug zu bringen.“). Darf ich Sie dazu um eine Rückmeldung bitten?
3. UVP-G: Begutachtungsentwurf
Am 25. Juli hat die Klimaschutzministerin einen Begutachtungsentwurf für eine Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) präsentiert. Ein erster Blick zeigt, dass relevante Verbesserungen für Vorhaben der Energiewende kommen sollen: Strukturierung des Verfahrens, öffentliches Interesse an Vorhaben der Energiewende, mehr Flexibilität bei Einreichung und Genehmigung, keine Doppelprüfung vom Landschaftsbild, Planungsdurchbrechung der Landesvorgaben, etc. Viele Forderungen der IGW wurden hier aufgegriffen. Das Thema Hüllengenehmigung ist noch nicht in der gewünschten Form enthalten, aber viele Möglichkeiten der Flexibilisierung wurden geschaffen.
Die Unterlagen finden Sie hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00220/index.shtml
Bis 19.09. läuft nun die Begutachtungsfrist, die IGW erarbeitet gerade eine Stellungnahme. Falls Sie dazu Anregungen haben, senden Sie diese bitte an Paula Resch und Ursula Nährer.
Diverse Informationen zur Situation der Genehmigung von Windkraftanlagen sowie die Forderungen der IGW finden Sie hier
https://www.igwindkraft.at/?xmlval_ID_KEY[0]=1330
Die Forderungen der IGW zur UVP-G-Novelle hier 20220613 Verbesserungsbedarf Genehmigungsverfahren Windkraft download
4. Sieg im Gerichtsverfahren in Sachen Abschaltungen von Windkraftanlagen
2017 und 2018 kam es zu Abschaltungen von Windparks im Rahmen von Engpassmanagementmaßnahmen. Damals wurden keine Entschädigungen bezahlt. Diverse betroffene Windkraftanlagenbetreiber haben in der Folge, vertreten von RA Reinahrd Schanda, den Rechtsweg beschritten und waren im Gerichtsverfahren in Sachen „Abschaltungen APG“ in zweiter Instanz erfolgreich. Ein Urteil des OLG Wien, vom 23.05.2022 ist in der Sache ergangen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
In diesen Anlassfällen von Dezember 2017 und April 2018 ist für die 18 klagenden Windparks der Schaden durch die Abschaltungen bzw. Abregelungen zu entgelten. Dies ist ein wichtiger Erfolg: Es wurde klar gemacht, dass die Windkraft beim Netzengpassmanagement gleichberechtigt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des ElWOG zu behandeln ist. Nur so kann ein marktwirtschaftliches Netzengpassmanagement, wie dies auch durch neue EU-Vorschriften vorgesehen ist, funktionieren.