Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich („Tarife 2.1“)
Stellungnahme der IG Windkraft
Die E-Control hat im Juni einen Konsultationsentwurf zur adaptierten Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich („Tarife 2.1“) vorgelegt, Infos dazu auf: www.e-control.at
Grundsätzlich ist aus Sicht der IGW darauf zu verweisen, dass Netzentgelte eine entscheidende Lenkungsfunktion innehaben. Bei der Ausgestaltung des neuen Rahmens ist daher zu berücksichtigen, dass die Entgelte, insbesondere das Netznutzungsentgelt, anreizwirksam ausgestaltet werden, damit die Netznutzer ein wirtschaftliches Interesse daran haben, ihre Netznutzung so auszurichten, dass die Gesamtnetzkosten minimal werden. Netzdienliches Verhalten kann dabei nur im Zusammenhang mit der Umgebung (regionales und überregionales Netz) beurteilt werden, die Systemgrenze für die Beurteilung kann nicht der einzelne Kunde sein. Da ein Anreiz zum Energiesparen erhalten bleiben muss, ist es zudem gefährlich, die Bedeutung der verbrauchsabhängigen Komponente zu reduzieren. Komplexifizierungen durch viele unterschiedliche Regelungen sollten vermieden werden. Angesichts der bestehenden Klima- und Energieziele würden Tarife, die die naturgegebenen Einflussgrößen der volatilen Energieerzeugung etwa aus Sonne und Windkraft nicht abbilden, diese Zielerreichung unnötig erschweren und verteuern. Stromerzeuger sollten zukünftig nicht mit Netzentgelten belastet werden, welche in Nachbarländern nicht zu leisten sind und die auch nicht auf Stromimporte eingehoben werden.
Es ist von der E-Control vorgesehen, das Netzzutrittsentgelt in ein neues Anschlussentgelt aufzuwerten und auszuweiten. Zum aufwandsorientierten Anteil soll ein pauschales Entgelt eingehoben werden, welches sich an der Anschlussleistung orientiert.
Grundsätzlich ist der bedarfsgerechte Ausbau der Netze in Ansehung der österreichischen Energieziele Aufgabe der in einem natürlichen Monopolbereich agierenden Netzbetreiber. Es ist daher Uraufgabe der Netzbetreiber, Netze zur Verfügung zu stellen (zu errichten, zu verstärken, bedarfsgerecht auszubauen und zu betreiben) und es muss in deren Verantwortungsbereich bleiben, Ausbauarbeiten im vorgelagerten Netz zu finanzieren, was in der Folge über die Netzentgelte abgegolten wird. Bisher ist die Rechtslage so, dass die Kosten für Leitungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die Herstellung des Anschlusses erforderlich sind, im Rahmen des Netzzutrittsentgelts (und damit auch von Erzeugern) zu bezahlen sind, die Kosten für eine Verstärkung oder den Ausbau der vorgelagerten Netze im Rahmen des Netzbereitstellungsentgelts aufzubringen und daher nicht von Erzeugern zu tragen sind. In unserer Stellungnahme legen wir da, was bei der von der E-Control geplanten Änderung zu beachten ist.